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Oldtimer - Mietvertrag für Selbstfahrer

 

zwischen

 

der Firma IFA-Service Heinz, Inhaber: Martin Heinz, Speyerer Str. 9, 

67376 Harthausen, Tel,: 06344/9424848, Mobil: 0151/54892606, 

Email: ifaserviceheinz@gmx.de

 

(nachfolgend Vermieter)

und

 

(nachfolgend Mieter)

 

wird nachfolgender Mietvertrag geschlossen:

 

Präambel

 

Der Vermieter vermietet Oldtimer für verschiedene Zwecke.

 

Zum einen werden die Oldtimer für verschiedene Veranstaltungen, zu Werbezwecken (wie zum Beispiel Messen, Hochzeiten oder für Fotoshootings) vermietet, bei denen der Oldtimer ausschließlich als Schauobjekt eingesetzt wird und dekorativen Zwecken dient; er wird im Rahmen dieser Zwecksetzung nicht vom Mieter selbst fortbewegt. Zum anderen bietet der Vermieter Oldtimertouren an, bei denen er selbst Fahrer ist oder der Mieter (s. u.).

 

Mit diesem Vertrag vermietet der Vermieter Oldtimer zum Fahren ausschließlich durch den Mieter. 

 

In Kenntnis dessen vereinbaren die Parteien folgendes:

 

§ 1 

 

1. Der Vermieter vermietet dem Mieter unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Mietzins- und Kautionszahlung nach den in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Bestimmungen das folgende KFZ ausschließlich zur Selbstnutzung durch den oben bezeichneten Mieter:

  

Fahrzeugtyp: 

Fahrzeughersteller:  

Farbe:

Baujahr: 

Fahrgestellnummer: 

 

2. Der Mieter erklärt mit Vertragsunterzeichnung, dass er seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer gültigen und in der BRD zugelassenen Fahrerlaubnis ist. Der Mieter muss das 23. Lebensjahr vollendet haben. 

3. Die Mietzeit beginnt am                    um          Uhr und endet am                       um                               Uhr.

 

4. Dem Mieter ist die Nutzung in folgendem Umfang gestattet:

 

Fahrgebiet:Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz

 

Sonstige Beschränkung(en):_______________________________________

 

5. Das Mietobjekt wird vom Vermieter in fahrbereitem Zustand zur Nutzung nach den Bestimmungen dieses Vertrages am Ort des Vermieters übergeben.

 

6. Der Mietzins für den oben genannten Zeitraum beträgt  €. Der Betrag kann in bar vor Fahrtantritt oder per Vorabüberweisung spätestens am (Eingang auf dem Konto des Vermieters) entrichtet werden. In dem Mietzins ist eine Nutzung des Fahrzeugs von 100 km am ersten Tag und 50 km je weiteren Tag enthalten. Für den Fall, dass der Mieter die vorgenannte Km-Zahl überschreitet, wird dem Mieter zusätzlich ein Betrag in Höhe von 0,40 € pro zusätzlich gefahrenem Km in Rechnung gestellt. 

 

7. Die Kaution beträgt 250 € und ist zu dem in Punkt 6 genannten Zeitpunkt (Eingang auf dem Konto des Vermieters)oder vor Fahrtantritt fällig, Sie ist in bar oder per Überweisung zu entrichten. 

 

8. Die Kontodaten des Vermieters lauten wie folgt:

 

Kontoinhaber:Martin Heinz

IBAN: DE84 5455 0010 0193 1784 56

BIC:LUHSDE6A

Kreditistitut:Sparkasse Vorderpfalz

 

§ 2

 

1. Vor der Überlassung des Mietobjekts erhält der Mieter von dem Vermieter eine sachkundige Einweisung, die insbesondere auf die Besonderheiten bei der Nutzung von Oldtimern Bezug nimmt und Vertragsbestandteil ist. In diesem Zusammenhang erklärt der Mieter, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass Oldtimer nicht den heutigen technischen Standards entsprechen. Der Mieter hat den Anweisungen des Vermieters sowie dessen Gehilfen Folge zu leisten. 

 

2. Der Vermieter stellt dem Mieter das Mietobjekt in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand zur Verfügung. Der Mieter erklärt mit Vertragsunterzeichnung, dass er das Mietobjekt auf sichtbare Sicherheitsmängel und sonstige Schäden überprüft hat und mit dem Zustand des Mietobjekts als betriebsbereit und verkehrssicher einverstanden ist. 

 

3. Der Mieter hat das Recht, das Mietobjekt nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen, mit der Verpflichtung, die Fahrweise den Besonderheiten des Oldtimers anzupassen. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere das Befahren von Rennstrecken und stark beschädigten Fahrbahnen wie beispielsweise Feldwegen, bzw. nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände ist nicht erlaubt. Ebenso ist die Teilnahme an Autorennen sowie eine Fahrweise, die nicht der im Straßenverkehr gewöhnlichen und üblichen Fahrweise entspricht, untersagt. Es ist untersagt, das Fahrzeug zu Zwecken zu verwenden, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen. Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Beförderung von explosiven, entzündlichen,  giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen bzw. zum gewerblichen Personenverkehr bzw. Gütertransport zu verwenden. Das Mitführen von Haustieren ist nicht gestattet.

 

4. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen.

 

5. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist unzulässig.

 

6. Der Mieter erklärt, dass ihm zum Zeitpunkt der Übergabe kein rechtskräftiges Fahrverbot/Führerscheinentzug verhängt wurde. Der Mieter verpflichtet sich im Falle eines Fahrverbots/eines Führerscheinentzugs dem Vermieter diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen und das Fahrzeug nicht (mehr) zu nutzen. 

 

7. Der Mieter trägt die Betriebskosten (Treibstoff) für das Mietobjekt. Das Mitobjekt ist dem Vermieter mit der zum Zeitpunkt der Überlassung befüllten Kraftstoffmenge zurückzugeben. Mangels gegenteiliger Vereinbarung wird das KFZ voll betankt übergeben.

 

8. Das Mietfahrzeug ist schonend, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, des Reifendruckes sowie die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. 

 

9. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine (technischen) Veränderungen vornehmen.
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

 

10. Der Mieter hat die Pflicht, bei extremen Witterungsbedingungen (insbesondere Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starken Schneefällen) oder bei Besorgnis einer Beschädigung durch Vandalismus oder Diebstahl das Fahrzeug auf eigene Kosten entsprechend zu sichern.

 

11. Der Mieter hat dem Vermieter Schäden und technische Defekte unverzüglich anzuzeigen. Die Vornahme von Reparaturen, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht gestattet. Eine  eventuelle Reparatur ist von einer Fachwerkstatt auszuführen und die Originalbelege sind dem Vermieter vorzulegen.

 

12. Für den Fall, dass der Mieter mit dem Mietobjekt einen Unfall verursacht, hat der Mieter folgendes zu veranlassen: Der Mieter hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Personalien und Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von §142 Strafgesetzbuch ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der vom Mieter zu fertigende Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

 

13. Dem Mieter ist das Führen des Fahrzeugs im Zustand der Trunkenheit oder in einem sonstigen berauschenden Zustand sowie im Falle körperlicher Beeinträchtigungen, die ein ordnungsgemäßes Führen des Fahrzeugs beeinflussen können, untersagt.

 

14. Der Vermieter hat für das Mietfahrzeug eine den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung entsprechende Versicherung abgeschlossen wie folgt: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Millionen-Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Millionen Euro; Teil- und Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt pro Schadensfall in Höhe von 1000 Euro.

 

§ 3

 

1. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

 

2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für befördertes Gepäck. 

 

3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat.

 

4. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.

 

5. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

 

6. (Reparatur)Kosten, die der Mieter durch übermäßige oder falsche Fahrzeugbedienung zu verantworten hat, hat er dem Vermieter zu ersetzen. 

 

§ 4

 

1. Die Mietzeit endet zum in § 1 vereinbarten Termin. 

 

2. Mit Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter sofort zu übergeben. Nach Rückgabe des Mietobjekts in einem mangelfreien Zustand erhält der Mieter die gezahlte Kaution zurück.

 

3. Der Rückgabeort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarte Ort an dem das Fahrzeug zurückgegeben wird, eventuelle Transporte oder Überführungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 

 

4. Bei Rückgabe fertigen die Parteien ein Rückgabeprotokoll an. 

 

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

 

7. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

 

8. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein:

 

Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig: 

-30 % des Mietzinses bei einem Rücktritt bis zu 6 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn, mindestens jedoch 50,-- €, 

-50 % des Mietzinses bei einem Rücktritt ab 3 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn,

- 80 % des Mietzinses bei einem Rücktritt ab einer Woche vor dem vereinbarten Mietbeginn.

 

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Eine Rücktrittskostenversicherung ist nicht vereinbart. 

 

9. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

 

10. Sollte der Vermieter den vereinbarten Fahrzeugtyp nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereitzustellen oder von dem Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten. 

 

§ 5 

 

1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

2. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

 

3. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

 

4. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen sollen schriftlich niedergelegt werden.

 

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

 

6. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Sitz des Vermieters.

 

7. Der Vertrag untersteht deutschem Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

_______________________________________________________

Datum, Unterschrift VermieterDatum, Unterschrift Mieter

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